Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge und Lieferungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher
Zustimmung des Verkäufers abgeändert worden sind. Abweichende allgemeine Bedingungen des Käufers
Gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden. Stellt der Verkäufer dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen
über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum des
Verkäufers.
2. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von
2 Wochen schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
3. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen sollen vom Verkäufer schriftlich bestätigt
werden.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderungen
für den Käufer zumutbar sind.
5. Werden dem Verkäufer, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erst nach Vertragsabschluss Tatsachen
bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist der Verkäufer
berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Käufer in angemessener Frist diese
Sicherheiten nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungen sind gemäß der vereinbarten Konditionen zur Zahlung fällig.
2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Scheck werden stets nur
zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen. Im Falle eines Schecks- oder Wechselprotestes
kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
3. Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche
Kostensteigerungen bei dem Kaufobjekt eingetreten, die aus der Sicht des Verkäufers das Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung unangemessen erscheinen lassen, hat der Verkäufer das Recht, vom Käufer
erneute Verhandlungen über den Kaufpreis zu verlangen.
4. Bei Geschäften mit Kaufleuten ist von Nettopreisen (ab Werk) zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer
auszugehen. Für die Preisberechnung sind Maße und Messungen an der Verladestelle verbindlich.
5. Die Preise schließen Verpackung, Fracht und Transportversicherung nicht mit ein, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart worden ist.
6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über
Basiszinssatz zuzüglich eines eventuellen sonstigen Verzugsschadens zu fordern, es sei denn, der Verkäufer
weist eine höhere Belastung mit höherem Zinssatz nach bzw. der Käufer weist eine niedrigere Zinsbelastung
nach. Die Zinsen sind sofort fällig.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind,
unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechtes
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. In Abweichung von den §§ 366, 367 BGB wird eine Zahlung des Käufers zuerst auf die älteste Forderung
verrechnet.
9. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für durchgeführte Lieferungen sofortige
Zahlung oder Sicherheitsleistung und für alle noch zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen oder
Teile davon Vorauszahlungen zu verlangen.
10. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
IV. Lieferzeit
1. Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche
Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen
Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren
und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Der Verkäufer ist verpflichtet, im
Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen
den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang und für den Fall, dass dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft
erscheint, zulässig.
4. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den
Käufer über.
5. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in
aller Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die
Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit
vor, ist der Schadensersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungsverkauf oder eine Ersatzvornahme
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